REACH-Erklärung

Sehr geehrter Kunde, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in den von uns gelieferten Erzeugnissen, keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste (Stand:17.01.2023) über 0,1 % gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) enthalten sind. Die EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung  verarbeitet werden, sind ebenso verpflichtet, uns unaufgefordert zu informieren, sofern in den von ihnen gelieferten Produkten ein SVHC-Stoff über 0,1 % enthalten ist. Sofern wir einediesbezügliche Information von unseren Lieferanten erhalten und dadurch Kenntnis erlangen, dass damit auch in unseren Produkten die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird, werden wir Sie informieren.

Von allen relevanten EU-Lieferanten lassen wir uns darüber hinaus noch einmal schriftlich versichern, dass keine SVHC-Stoffe > 0,1 % in den gelieferten Produkten enthalten sind. Mit allen Nicht-EU-Lieferanten von Erzeugnissen, die in unseren Produkten in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, treffen wir gesonderte Vereinbarungen. Darin lassen wir uns schriftlich versichern, dass wir unmittelbar informiert werden, sofern in einem an uns gelieferten Produkt die 0,1 Massenprozentschwelle für einen SVHC-Stoff überschritten wird.

Nähere Informationen zu Art. 33 (Broschüren, Leitfäden, FAQ usw.) finden Sie unter:
REACH CLP Biozid Helpdesk

Die aktuelle Kandidatenliste (Anhang 17 der REACH Verordnung) finden Sie hier:
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Kandidatenliste.html